Jagdsteuer bezahlen
Jagdsteuer bezahlen
Wenn Sie das Jagdrecht selbst ausüben oder ausüben lassen, kann es sein, dass Sie eine Jagdsteuer zahlen müssen.
Beschreibung
Die Jagdsteuer ist eine Gemeindesteuer. Ob sie erhoben wird oder nicht, entscheidet der jeweilige Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt.
Kurztext
- Jagdsteuer Zahlung
- Wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt, ist steuerpflichtig.
- Die Höhe der zu zahlenden Steuer teilt die zuständige Behörde mit.
- Die Jagdsteuer muss zum Ablauf des Steuerjahres bezahlt werden. Das Steuerjahr ist entweder das Jagdjahr (01.04. bis 31.03.) oder das Pachtjahr, sofern es vom Jagdjahr abweicht.
- Zuständige Stelle: untere Jagdbehörde der Kreise und kreisfreien Städte
Zuständigkeit
Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung)
Fristen
- Sie stellen einen Antrag auf Zahlung der Jagdsteuer oder Sie erhalten eine Aufforderung der zuständigen Unteren Jagdbehörde, Jagdsteuer zu zahlen.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Höhe der Jagdsteuer.
- Sie zahlen die Jagdsteuer.
Voraussetzungen
- Sie üben das Jagdrecht aus oder lassen es ausüben.
- Ihr Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt erhebt die Jagdsteuer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Steuer nach dem Ablauf des Steuerjahres bezahlen. Das Steuerjahr ist entweder das Jagdjahr (01.04. bis 31.03.) oder das Pachtjahr, sofern es vom Jagdjahr abweicht.
Kosten
Für genauere Informationen über die Höhe der Steuer wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Untere Jagdbehörde.
erforderliche Unterlagen
Welche Dokumente Sie für die Zahlung der Jagdsteuer benötigen, können Sie bei Ihrer zuständigen Unteren Jagdbehörde erfragen.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Tel: +49 4121 4502-0E-Mail: waffen.jagd.ordnung[at]kreis-pinneberg.deWeb: kreis-pinneberg/Verwaltung/Fachbereich%20Bev%C3%B6lkerungsschutz_%20Zuwanderung%20und%20Gesundheit/Fachdienst%20Sicherheit_%20Verbraucherschutz%20und%20Migration/Abteilung%20Sicherheit%20und%20Bev%C3%B6lkerungsschutz/Ordnungsangelegenheiten.h
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
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An der Schiffbrücke 2
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