Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Image by FelixMittermeier from Pixabay
Musterkreis Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren
Photo by Steven Shaffer on Unsplash
Musterkreis Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren
Image by Free-Photos from Pixabay
Musterkreis Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren

Nachlasspflegschaft beantragen

Nachlasspflegschaft beantragen

Wenn Ihnen jemand Geld schuldet und diese Person verstirbt, können Sie eine Nachlasspflegschaft über das Erbe beantragen, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht oder die Person der Erbin oder des Erben unbekannt ist.

Wenn Ihnen jemand Geld oder eine Leistung schuldet, ist das Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner. Wenn die Person verstirbt, werden die Schulden vererbt. Die Erbin oder der Erbe beziehungsweise die Erben sind jetzt Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie eine Wohnung vermieten und die Mietzahlungen nach dem Tod der Mieterin oder des Mieters ausbleiben, obwohl die Wohnung nicht geräumt ist.

Wenn Sie Ihre Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen wollen und die Erbinnen und Erben unbekannt sind, können Sie eine Nachlasspflegschaft beantragen. Die sorgt dafür, dass das Erbe gesichert wird. Somit können Sie gegenüber der Nachlasspflegschaft das Mietverhältnis kündigen und in weiteren Schritten die Räumung der Wohnung erreichen.

Das Erbe wird so lange verwaltet, bis die Erbschaft angenommen wurde. Das gilt auch, wenn keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder das Erbe ausgeschlagen wird. In diesen Fällen geht das Erbe auf den Staat über. Dieser begleicht dann die Schulden bis zur Höhe des Erbschaftswerts aus dem Erbe.

Kurztext

  • Ansprüche von Gläubigerinnen oder Gläubigern gehen im Todesfall auf Erbinnen und Erben über
  • zum Beispiel aus Mietverhältnissen
  • wer einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen will, kann Nachlasspflegschaft beantragen
  • damit wird Nachlass gesichert
  • Erbe wird verwaltet, bis die Erbschaft angenommen wurde
  • wenn keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder das Erbe ausgeschlagen wird, geht das Erbe auf den Staat über
  • Nachlasspflegschaft wird beim Nachlassgericht beantragt

 

Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Justizportal des Bundes und der Länder - zuständiges Gericht finden

 

  • Den Antrag auf Nachlasspflegschaft stellen Sie entweder schriftlich beim örtlich zuständigen Nachlassgericht oder erklären ihn zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.
  • Das Nachlassgericht prüft, ob der Nachlass gesichert werden muss.
  • Das Nachlassgericht richtet eine Nachlasspflegschaft ein.
  • Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Erbe nicht mehr gesichert werden muss, zum Beispiel weil eine Erbin oder ein Erbe gefunden wurde.

Voraussetzungen

  • Sie können Ihr Interesse an einer Nachlasssicherung belegen, zum Beispiel durch Verträge, Schuldscheine oder Kontoauszüge.
  • Mindestens einer der folgenden Punkte trifft zu:
    • Der Erhalt des Nachlasses ist gefährdet.
    • Erbinnen und Erben sind unbekannt.
    • Es ist ungewiss, ob die Erbinnen und Erben den Nachlass annehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sollten Ihren Antrag zeitnah nach dem Tod Ihrer Schuldnerin oder Ihres Schuldners stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrags richtet sich nach dem Einzelfall.

 

Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist für Sie, die Gläubigerin oder den Gläubiger, kostenfrei. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erbin oder der Erbe.

 

  • formloser Antrag auf Nachlasspflegschaft

 

Die Nachlasspflegschaft endet mit Annahme des Erbes und grenzt sich damit von der Nachlassverwaltung ab.

 


Ansprechpartner

Pascalkehre 1 25451 Quickborn (Pinneberg)
Tel: +49 4101 503-0Fax: +49 4101 503-262E-Mail: verwaltung[at]ag-pinneberg.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGPinneberg

Postanschrift:25401Pinneberg


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter.

Vernetzte Web-Apps für Kommunen

Informieren Sie sich über unsere vernetzten Webapplikationen für kommunale Websites.

Kontakt

die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
Web: www.die-netzwerkstatt.de
Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de