Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Image by FelixMittermeier from Pixabay
Musterkreis Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren
Photo by Steven Shaffer on Unsplash
Musterkreis Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren
Image by Free-Photos from Pixabay
Musterkreis Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren

Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen

Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen als Privatperson beantragen

Sie möchten als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen? Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen kann sehr gefährlich sein.

Wenn Sie als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe kaufen oder nutzen möchten, müssen Sie hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde erfüllen. Dies soll Unfälle und Missbrauch möglichst vermeiden.

Zu den explosionsgefährlichen Stoffen gehören zum Beispiel:

  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Böllerschießen
  • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
  • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
  • Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4

Eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt.

Kurztext

  • explosionsgefährlichen Stoffe können gefährlich sein
  • um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, werden an Privatpersonen hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde gestellt
  • explosionsgefährliche Stoffe sind zum Beispiel:
    • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
    • Böllerpulver zum Böllerschießen
    • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
    • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
    • Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3 und F4
  • Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wird umgangssprachlich auch Pulver-, Böller- oder Feuerwerkerschein genannt

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde für den Vollzug des § 27 Sprengstoffgesetz.

 

  • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver umgehen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
  • Sie sind 21 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umgehen wollen.
  • Sie sind 18 Jahre alt, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 umgehen wollen.
  • Sie verfügen über die notwendige Fachkunde und belegen diese mit einem entsprechenden Zeugnis. Sie benötigen kein Zeugnis, wenn Sie mit Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 umgehen wollen.
  • Sie sind zuverlässig.
  • Sie sind persönlich geeignet.
  • Sie können begründen, warum Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, zum Beispiel:
    • weil Sie Jägerin oder Jäger sind
    • weil Sie Mitglied in einer in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigung sind
  • Sie verfügen über geeignete Räume zur Aufbewahrung.

 

Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

  • Erteilung einer Erlaubnis,
  • Verlängerung einer Erlaubnis,
  • Änderung einer Erlaubnis.

 

§ 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter.

Vernetzte Web-Apps für Kommunen

Informieren Sie sich über unsere vernetzten Webapplikationen für kommunale Websites.

Kontakt

die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
Web: www.die-netzwerkstatt.de
Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de