Einfache Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft
Sie können im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft Informationen über eine Person erhalten.
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Kurztext
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Zuständigkeit
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Fristen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Kosten
- 12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft (schriftliche oder persönliche Anfrage),
- 16,00 Euro für Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand,
- 5,00 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet),
- 5,50 Euro für eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft (Anfrage über das Internet) durch registrierte Großanfrager,
- 14,00 Euro für erweiterte Melderegisterauskünfte.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Regionale Hinweise
Einfache Melderegisterauskunft 12 Euro bzw. 13 Euro für gewerbliche Zwecke, bei großem Aufwand (bspw. Archivauskünfte) 16 Euro, erweiterte Melderegisterauskunft 14 Euro.
erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument, Begründung für das Auskunftersuchen
Rechtsgrundlage
Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 5.1.2 (VwGebV)
Regionale Hinweise
§§ 44 und 49 Bundesmeldegesetz (BMG)
Ansprechpartner
Bismarckstraße 8
25421 Pinneberg
Tel: 04101 211-0Fax: 04101 211-2399E-Mail: pf-empfang[at]stadtverwaltung.pinneberg.de
Öffnungszeiten:
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
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