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Gewerbe anmelden

Gewerbe anmelden

Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
    • Viehzucht
    • Ackerbau
    • Jagdwesen
    • Forstwesen
    • Fischerei
  • Freie Berufe
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Kurztext

  • Anmeldung eines Gewerbebetriebs für Gewerbetreibende verpflichtend für:
    • Neuerrichtung eines Betriebs,
    • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
    • Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle,
    • Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
    • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde
  • Gewerbeanmeldung nötig gleichzeitig mit Beginn des Betriebs
  • Ausgenommen von Gewerbeanmeldung sind:
    • Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen, Fischerei
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens
  • Anmeldung ist vorzunehmen von folgenden Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern:
    • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
    • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, betrifft zum Beispiel GmbH, AG
    • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, betrifft zum Beispiel OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG

 

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen beziehungsweise Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Es ist das Ordnungsamt Ihrer Kommune zuständig, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbetrieb befindet.

 

Als Gewerbetreibende sind Sie

  • eine natürliche Person oder
  • eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bearbeitungsdauer

Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung

  • bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • bei schriftlicher Anmeldung oder Online-Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen

 

Die Anmeldung ist kostenpflichtig. Die Höhe bemisst sich nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif). Derzeit beträgt die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung 30,00 EUR bei persönlicher Vorsprache, 35,00 EUR auf dem Postwege.

 

  • Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
  • Nachweis der Identität, zum Beispiel
    • Kopie Personalausweis
    • Kopie Reisepass
    • Meldebescheinigung
  • notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

 

Regionale Hinweise

- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung. - Aufenthaltsgemehigung bei Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürgern. - Bei Anmeldung durch Dritte: Vertretungsvollmacht und Personalausweiskopie des Meldenden. - Bei Gesellschaften oder Vereinen: aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Kopie des Gesellschaftervertrages oder der Vereinssatzung. - Bei handwerklichen Tätigkeiten: Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle. Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Erlaubnis (z.B. bei Betrieb des Maklergewerbes, Bewachungsgewerbes, etc.) sowie gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregisters, Führungszeugnis, Unbedenklichkweitsbescheinigung des Finanzamtes, Auskunft aus den Schuldnerverzeichnis.

 

§ 14 Gewerbeordnung (GewO)

§ 15 Gewerbeordnung (GewO)

§ 11 Gewerbeordnung (GewO)

Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung - GewAnzV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

 

Regionale Hinweise

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif)

 

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

 


Ansprechpartner

Deliusstraße 10 24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0Fax: +49 431 530550-99E-Mail: info[at]ea-sh.deWeb: www.ea-sh.de


Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


Bismarckstraße 8 25421 Pinneberg
Tel: 04101 211-2406Fax: 04101 211-2699E-Mail: pf-gewerbe[at]stadtverwaltung.pinneberg.de


Zu den Öffnungszeiten gelangen Sie hier.


Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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Kontakt

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An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de